Im Quellenvergleich
Worin die Quellen übereinstimmen
Das Landgericht Berlin II wies einen Eilantrag eines Parfumkonzerns gegen Google ab. Der Konzern wollte Google verbieten lassen, in KI-generierten Suchergebnissen (AI Overviews) geschützte Markennamen zu nennen, wenn die KI gleichzeitig Links zu günstigeren Duftzwillingen anzeigt. Das Gericht sah darin keine Markenrechtsverletzung. Ein Münchner Gericht hatte in einem anderen Verfahren gegenteilig entschieden.
Worin sie sich unterscheiden
Einordnung der KI-Übersichten durch das Gericht- Das Gericht stufte die KI-Antworten als neues Suchergebnisformat ein, das lediglich Inhalte von Drittseiten zusammenfasst.1
- Das Gericht verwies auf die klassische Rechtsprechung: Google schaffe nur die technischen Voraussetzungen, habe aber keine Herrschaft über den konkreten KI-Inhalt.2
Bewertung des Urteils durch die Fachwelt- In der Fachwelt stieß das Urteil auf Kritik. Anwälte argumentieren, KI-Antworten wirkten zunehmend wie eigene Aussagen Googles.2
- Der Artikel hält das Berliner Urteil für angreifbar: Der Anbieter entscheide über Modell, Systemvorgaben und Struktur der Antworten. Zudem behandelten die meisten Nutzer KI-Übersichten wie eine fertige Antwort.1
Inhaltlicher Unterschied der beiden Verfahren- In München ging es um falsche Tatsachenbehauptungen, in Berlin um korrekte, aber unerwünschte Zusammenfassungen.1
- Das Landgericht München I hatte Google für KI-Inhalte haftbar gemacht.2